Leichtathletikvereinigung Gau-Algesheim e.V.
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Impressum
Sportler LAV Gau-Algesheim
Satzung für die Leichtathletikvereinigung Gau-Algesheim e.V.
§ 1       Name, Sitz und Zweck
§ 2       Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3       Ende der Mitgliedschaft
§ 4       Beiträge
§ 5       Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 6       Organe des Vereins
§ 7       Mitgliederversammlung
§ 8       Vorstand
§ 9       Teilnahme am Wettkampfsport
§ 10     Protokollierung der Beschlüsse
§ 11     Wahlen
§ 12     Kassenprüfung
§ 13     Maßregelungen
§ 14     Auflösung des Vereins
§ 1       Name, Sitz und Zweck  
  (1) Der am 10. März 1988 in Gau-Algesheim gegründete Sportverein führt den Namen Leichtathletikvereinigung e.V. Er ist Mitglied des Leichtathletik-Verbandes Rheinhessen im Landessportbund Rheinhessen. Der Verein hat seinen Sitz in Gau-Algesheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bingen eingetragen.  
  (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports für die Gau-Algesheimer Bevölkerung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Betätigungen erreicht.  
  (3) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Ausübung von Ämtern in der Vereinsführung ist ehrenamtlich, Ausgaben für nicht satzungsgemäße Zwecke und die Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen an Trainer, Übungsleiter, Betreuer und für die Wegekosten sind nicht zulässig.  
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§ 2       Erwerb der Mitgliedschaft  
  (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.  
  (2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verein zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.  
  (3) Die Mitgliedschaft beginnt ab dem Eintrittsdatum ohne Rücksicht auf das Eintrittsalter.  
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§ 3       Ende der Mitgliedschaft   
  (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.  
  (2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter einer Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen schriftlich möglich.  
  (3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand, ausgeschlossen werden,
wenn
  • erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grobe Missachtung
    von Anordnungen der Vereinsorgane vorliegen,
  • die Zahlung der Beiträge trotz mehrfacher Mahnung unterbleibt,
  • ein grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobes unsportliches
    Verhalten festgestellt werden,
  • unehrenhafte Handlungen vorliegen.
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über einen Vereinsausschluss umfassend zu berichten.
 
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§ 4       Beiträge  
  (1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag und eventuelle außerordentliche Beiträge werden, soweit erforderlich, für jedes Jahr von der Mitgliederversammlung festgelegt.  
  (2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  
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§ 5       Stimmrecht und Wählbarkeit  
  (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Mitglieder nehmen an allen Versammlungen als Gäste teil.  
  (2) Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den 1. Vorsitzenden können nur Mitglieder kandidieren, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.  
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§ 6       Organe des Vereins  
  (1)

Ogane des Vereins sind

  • die Mitgliedsversammlung und
  • der Vorstand.
 
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§7      Mitgliederversammlung  
  (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.  
  (2)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,

  • auf Beschluss des Vorstandes oder
  • wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich beim Vorstand beantragen.
 
  (3)

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Anschlag in den Aushängekästen des Vereins und Veröffentlichung in den Stadtnachrichten der Stadt sowie dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Sie muss folgende Punkte enthalten:

  • Bericht des Vorstandes
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Festsetzung der Mitglieds- und außerordentlichen Beiträge, soweit erforderlich.
 
  (4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  
  (5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.  
  (6) Über Anträge, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.  
  (7) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit Mehrheit deren nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung beschließt. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.  
  (8) Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen.  
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§8      Vorstand  
  (1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter nur tätig, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.  
  (2)

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer und
  • dem Sportwart
 
  (3)

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  • Leitung des Vereins
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufnahme, Ausschluss und Maßregelungen von Mitgliedern.
 
  (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Vorstandssitzungen finden statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.  
  (5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, kommissarisch ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen.  
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§9      Teilnahme am Wettkampfsport  
  (1) Der Sportwart regelt die Teilnahme am Wettkampfsport in Abstimmung mit den Übungsleitern. Ihnen obliegt die Vorbereitung und Durchführung von Sportveranstaltungen des Vereins.  
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§10     Protokollierung der Beschlüsse  
  (1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.  
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§11     Wahlen  
  (1) Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig mit Ausnahme der Kassenprüfer.  
  (2)

Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer erfolgt jährlich zur Hälfte wie folgt:

a)
2. Vorsitzender
Schriftführer
1. Kassenprüfer
Jugendsprecher

b)
1. Vorsitzender
Kassierer
Sportwart
1 Kassenprüfer

 
  (3) Die Jugendversammlung, die vom Vorstand einzuberufen ist, wählt den Jugendsprecher. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder vom 10. bis 18. Lebensjahr, sowie die Jugendbetreuer und –trainer.  
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§12     Kassenprüfung  
  (1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.  
  (2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.  
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§13     Maßregelungen  
  (1)

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen vom Vorstand verhängt werden:

  • Verweis
  • Zeitlich begrenztes Teilnahmeverbot am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
 
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§14     Auflösung des Vereins  
  (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Vereinsauflösung“ stehen.  
  (2)

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen

  • auf Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder oder
  • auf Antrag von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Der Antrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen.
 
  (3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Eine Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Es hat eine namentliche Abstimmung stattzufinden.  
  (4) Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder die Vereinsauflösung beschließen kann. Auch hier hat eine namentliche Abstimmung stattzufinden.  
  (5) Bei einer Vereinsauflösung fällt sein Vermögen an die Stadt Gau-Algesheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Breitensports verwendet werden darf.  
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Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10. März 1988 beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 06. März 1991 geändert und ergänzt.  
Gau-Algesheim, 10. März 1991  
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