Satzung für die Leichtathletikvereinigung Gau-Algesheim e.V.
| § 3 Ende der Mitgliedschaft |
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(1) |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. |
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(2) |
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter einer Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen schriftlich möglich. |
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(3) |
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand, ausgeschlossen werden,
wenn
- erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grobe Missachtung
von Anordnungen der Vereinsorgane vorliegen,
- die Zahlung der Beiträge trotz mehrfacher Mahnung unterbleibt,
- ein grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobes unsportliches
Verhalten festgestellt werden,
- unehrenhafte Handlungen vorliegen.
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über einen Vereinsausschluss umfassend zu berichten. |
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| §7 Mitgliederversammlung |
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(1) |
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. |
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(2) |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
- auf Beschluss des Vorstandes oder
- wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich beim Vorstand beantragen.
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(3) |
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Anschlag in den Aushängekästen des Vereins und Veröffentlichung in den Stadtnachrichten der Stadt sowie dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Sie muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Festsetzung der Mitglieds- und außerordentlichen Beiträge, soweit erforderlich.
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(4) |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
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(5) |
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. |
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(6) |
Über Anträge, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. |
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(7) |
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit Mehrheit deren nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung beschließt. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. |
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(8) |
Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen. |
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| §8 Vorstand |
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(1) |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter nur tätig, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. |
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(2) |
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schriftführer und
- dem Sportwart
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(3) |
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- Leitung des Vereins
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufnahme, Ausschluss und Maßregelungen von Mitgliedern.
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(4) |
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Vorstandssitzungen finden statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. |
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(5) |
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, kommissarisch ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen. |
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| §14 Auflösung des Vereins |
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(1) |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Vereinsauflösung“ stehen. |
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(2) |
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen
- auf Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder oder
- auf Antrag von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Der Antrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen.
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(3) |
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Eine Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Es hat eine namentliche Abstimmung stattzufinden. |
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(4) |
Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder die Vereinsauflösung beschließen kann. Auch hier hat eine namentliche Abstimmung stattzufinden. |
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(5) |
Bei einer Vereinsauflösung fällt sein Vermögen an die Stadt Gau-Algesheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Breitensports verwendet werden darf. |
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